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Arbeitsförderung

Lange für ein Elternteil die Pflege übernommen. Aber wie sieht es nach der Pflege aus? Habe ich Anspruch auf eine Arbeitsförderung, um ins Berufsleben zurück zu kommen? Was ist, wenn ich vor dem Pflegefall keine Arbeitslosenversicherung hatte, aber nach der Pflege in die Situation hinein falle?

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    Arbeitsförderung

    Pflegepersonen verlieren mit der Zeit die Aktualität ihres Berufsbildes. Um die Rückkehr in das Arbeitsleben zu erleichtern, können Pflegepersonen nach §44 SGB XI Abs.1, Satz Nr.7 eine berufliche Förderung (Arbeitsförderung) in Anspruch nehmen, soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.

     

    Die Arbeitsleistungen der Pflegepersonen werden auch im Rahmen der Arbeitsförderung (Fort- und Weiterbildung durch die Bundesagentur für Arbeit) i.d.R. anerkannt und begründet somit einen  vergleichbaren Anspruch, als wenn die Pflegeperson gearbeitet hätte. Voraussetzung ist jedoch, dass vor dem Pflegefall die Pflegeperson in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war und als ein Berufsrückkehrer (§ 20 SGB III) gleichgestellt werden kann, z.B. die  nach der Kinderbetreuung wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen. Es bestehen folglich für die Pflegepersonen die gleichen Ansprüche auf Leistungen der Arbeitsförderung, wie bei Beginn der Pflege,  sofern sie eben vorher pflichtversichert waren (Ansprüche bleiben  während der Pflege erhalten).


    Es gibt jedoch erhebliche Nachteile für Pflegepersonen, die vorher nicht pflichtversichert waren (z.B. aus der Arbeitslosenversicherung rausgefallen, Selbstständigkeit, etc.). Bevor man die Pflege übernimmt, sollten man über alle Fragen der Arbeitsförderung sowie der Berufsrückkehr dies mit der  örtlichen Agentur für Arbeit besprechen.

    Diesbezüglich wurde eine Petition zur Versbesserung der Arbeitsförderung eingereicht, aber am 29.11.2018 durch den Deutschen Bundestag abgelehnt.

    Paragraf blau+weiss blau

    §44 SGB XI Abs.1, Satz 7

    (2a) Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Nummer 17 des Siebten Buches in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. 

    (2b) Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 26 Absatz 2b des Dritten Buches nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen  eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 347 Nummer 10 Buchstabe c des Dritten Buches genannten Stellen entrichten für die Pflegepersonen Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit. Näheres zu den Beiträgen und zum Verfahren regeln die §§ 345, 347 und 349 des Dritten Buches. 

    (3) Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben die in der Renten- und Unfallversicherung sowie nach dem Dritten Buch zu versichernde Pflegeperson den zuständigen Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie der Bundesagentur für Arbeit zu melden. 2 Die Meldung für die Pflegeperson enthält: 
    1. ihre Versicherungsnummer, soweit bekannt, 
    2. ihren Familien- und Vornamen, 
    3. ihr Geburtsdatum, 
    4. ihre Staatsangehörigkeit, 
    5. ihre Anschrift, 
    6. Beginn und Ende der Pflegetätigkeit, 

    (Fassung gültig ab dem 01.01.2019) 

    Paragraf blau+weiss blau

    §44 SGB XI Abs.1, Satz 7

    „Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit in das Erwerbsleben zurückkehren wollen, können bei beruflicher Weiterbildung nach Maßgabe des Dritten Buches bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen gefördert werden.“
    (Alte Fassung bis vor dem 01.01.2017) 


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