Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade
Pflegestärgungsgesetz II mit Wirkung ab 01.01.2017
Die bisher geltenden Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 wurden mit Wirkung und Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II zum 01.01.2017 durch fünf neue Pflegegrade ersetzt. Durch die Änderung werden u.a. Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz, wie z.B. Demenz-Erkrankte, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte wesentlich besser berücksichtigt. Die Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade ist im § 140 SGB XI (SGB XI) festgeschrieben, was den Bestandsschutz sichert für eine bereits anerkannte Pflegebedürftigkeit bis zum 31.12.2016.
Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, werden körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen gleichermaßen berücksichtigt. Das war bis zum 31.12.2016 nicht der Fall, denn die Pflegebedürftigkeit war überwiegend auf die körperlichen Beeinträchtigungen und den damit verbundenen zeitlichen Pflegeaufwand eingeschränkt. Seit dem 01.01.2017 sind besonders Menschen mit Demenz- und psychische Erkrankungen bessergestellt, denn diese sind häufig körperlich noch fit, aber können ihren Alltag nicht selbstständig bewältigen. Mit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II wird folglich mehr die eingeschränkte Alltagsbewältigung eines Pflegebedürftigen anerkannt, was die Körperlichen, kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen betrifft. Somit kann auch die notwendige Unterstützung ein pflegebedürftiger Mensch besser bestimmt werden.
Es ist damit zu rechnen, das mit der Einführung der neuen Pflege-Einstufung wesentlich mehr Menschen einen Pflegegrad anerkannt bekommen, was die Kosten der Pflege erheblich steigern wird, was sozialpolitisch neue Probleme darstellen wird (mehr Pflegepersonal, steigen Kosten und Pflegebeiträge, etc.). Es könnte sehr gut möglich sein, dass Pflegebedürftige die bereits vor dem 01.01.2017 pflegebedürftig waren, durch eine Neufeststellung des Pflegegrades besser gestellt werden könnten.
Übersicht Pflegestufen und Pflegegrade
Pflegestufen
gültig bis 31.12.2016
Pflegegrade
gültig ab 01.01.2017
Die Pflegeeinstufung erfolgte auf der körperlichen Pflegenotwendigkeit (Körperpflege, Ernährung und Bewegung). Demenzkranke, die viel Betreuung und Zuwendung benötigen, waren überwiegend ausgeschlossen, da sie körperlich in der Regel gesund waren. Es wird die Zeit gemessen, die zur Pflege der jeweiligen Person benötigt wird, ohne Berücksichtigung kognitiver oder psychischer Einschränkungen. Versicherte die vor dem 31.12.2016 pflegebedürftig waren, haben Bestandsschutz (ohne erneute Begutachtung). Es erfolgt eine Umrechnung nach § 140 SGB XI von der Pflegestufe in einen Pflegegrad.
Mit der Einführung der Pflegegrade wurden Demenzkranke und andere Menschen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wie psychisch Kranke oder geistig Behinderte berücksichtigt. Somit erhalten Pflegebedürftige den gleichen Pflegegrad und haben Anspruch auf die gleichen Leistungen der Pflegekasse, die ähnlich selbstständig oder unselbstständig eingeschätzt bzw. eingestuft werden. Der zu empfehlende Pflegegrad wird aufgrund der noch vorhandenen Selbstständigkeit durch Gutachter des MDK (bei gesetzlich Versicherten) oder der Medicproof GmbH (bei privat Versicherten), mittels des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) ermittelt, ein Punktesystem, mit dem also der Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit festgestellt wird. Es wird somit der besondere Hilfe- und Betreuungsbedarf von Menschen, auch mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen berücksichtigt und nicht nur der Zeitaufwand nach der alten Methode. Die Pflegekasse entscheidet mit den dann vorliegenden Unterlagen der Gutachter über die Genehmigung eines Pflegegrades.
Pflegegrad 1
Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
Pflegestufe 0
Pflegegrad 2
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
Pflegestufe I
Pflegegrad 2
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
Pflegestufe I + Eingeschränkte Alltagskompetenz (Demenz)
Pflegegrad 3
Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
Pflegestufe II
Pflegegrad 3
Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
Pflegestufe II + Eingeschränkte Alltagskompetenz (Demenz)
Pflegegrad 4
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
Pflegestufe III
Pflegegrad 4
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
Pflegestufe III + Eingeschränkte Alltagskompetenz (Demenz)
Pflegegrad 5
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).
Härtefall
Pflegegrad 5
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).
Ausnahme: Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen „spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die Pflegeversorgung“ haben, erhalten den Pflegegrad 5 zuerkannt, auch wenn sie im Rahmen der Begutachtung die an sich notwendige Mindestzahl von 90 Punkten nicht erreicht haben.