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Deutsche Rentenversicherung

Anerkennung von Pflege-Zeiten der Pflegeperson

DRV GRVRentenversicherung

Wenn eine Pflegeperson die Pflege nicht erwerbstätig und für mindestens 14 Wochen (3 1/2 Monate) übernimmt, ist sie nach § 31a SGB VI bei der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.



Wenn eine Pflegeperson die Pflege nicht erwerbstätig übernimmt, ist sie nach § 31a SGB VI bei der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Ehrenamtliche Pflegetätigkeiten werden somit rentenrechtlich abgesichert. DieGrundlagen findet man z.B. als „Einweisungsvorschrift“ im § 44 SGB XI (Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen), sowie die Konkretisierungen in § 3 SGB VI (Sonstige Versicherte).

 

Geschichtlicher Verlauf:

Die Berücksichtigung der ehrenamtlichen Pflege erfolgte erstmals mit dem Rentenreformgesetz 1992 im SGB VI. So wurden erstmalig die Pflegezeiten als Berücksichtigungszeiten wegen Pflege anerkannt. Mit dem 01.04.1995 wurde die gesetzliche Pflegeversicherung eingeführt, was gleichzeitig auch zu einer Rentenversicherungspflicht führte, so dass die Pflegekasse die Beiträge zur Rentenversicherung entrichten muss (unter Berücksichtigung der Voraussetzungen). Mit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II am 01.01.2017 wurde die rentenrechtliche Absicherung auch für ehrenamtliche bzw. nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen berücksichtigt.

 

Voraussetzungen für die Anerkennung der Rentenversicherungspflicht der Pflegepersonen

Rentenversicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI) sind Personen, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen nicht erwerbsmäßig pflegen. Die pflegebedürftigen Personen müssen hierfür mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet sein und einen Anspruch auf Pflegeleistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung haben. Die Pflege muss von der Pflegeperson mindestens zehn Stunden, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche in der häuslichen Umgebung erfolgen. Dabei kann auch durch die Addition mehrerer Pflegetätigkeiten Bei der Feststellung der Pflegezeit sind die Zeiten der körperbezogenen Pflegemaßnahmen (z.B. die Haushaltsführung oder Betreuungsmaßnahem) die notwendige Zeit erreicht werden.

 

Hinweis: Ehrenamtlich tätige Pflegeperson

Auch wenn eine pflegebedürftige Person die Pflege durch erwerbsmäßig tätige Personen übernehmen lässt, ist nicht ausgeschlossen, dass zudem für eine ehrenamtliche tätige Pflegeperson eine Rentenversicherungspflicht besteht. Das muss im Einzelfall überprüft werden. Zu beachten ist, wenn vor dem Pflegefall die Pflegeperson nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung war, besteht nach der Pflegezeit i.d.R. kein Anspruch auf Arbeitsförderung (siehe Menü Arbeitsförderung).

 

§ 31 Sonstige Leistungen, SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung
(Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

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(1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden:

  1. Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, die von den Leistungen nach den §§ 14, 15, 15a, 16 und 17 sowie den ergänzenden Leistungen nach § 44 des Neunten Buches nicht umfasst sind,
  2. Leistungen zur onkologischen Nachsorge für Versicherte, Bezieher einer Rente und ihre jeweiligen Angehörigen sowie
  3. Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 setzen voraus, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Leistungen für Versicherte nach Absatz 1 Nummer 2 setzen voraus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Richtlinien erlassen, die insbesondere die Ziele sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführen.

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