Antragstellung und Gesundheitsfragen
Besonders bei der Antragstellung ist auf die wahrheitsgemäße Beantwortung der Antragsfragen zu achten. Je nach Versicherer ist nicht nur der Beruf, sondern können auch Hobbys oder spezielle Sportarten wichtig werden.
Einige Versicherer bieten zudem einen riesigen Katalog an offenen Gesundheitsfragen an. Hier ist größte Vorsicht geboten, da das Risiko einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung damit steigt, was besonders in den ersten zehn Vertragsjahren ein Versicherungsrisiko bedeuten kann. Besonders positiv zu werten sind geschlossene Gesundheitsfragen und wenn diese eventuell nur auf bis zu 10 Krankheiten eingeschränkt sind.
Vorsicht ist geboten bei Unfalltarifen ohne Gesundheitsfragen. Denn Tarife ohne Gesundheitsfragen haben oft schlechtere Vertragsinhalte, denn irgendwie muss das Risiko ja bezahlt werden. Oft werben Vermittler damit, verschweigen aber auch die Nachteile, jedoch sind diese Tarife oft die einzige Lösung für so manch einen erkrankten Menschen. Zu beachten ist aber, dass der Versicherungsschutz auch bei Verträgen ohne Gesundheitsfragen i.d.R. entfällt, wenn die versicherte Person trotz Annahme und Beitragszahlung nicht versicherungsfähig ist.
Bestehen Vorerkrankungen sollte über einen unabhängigen Vermittler geprüft werden, ob dennoch eine Versicherungsmöglichkeit besteht, denn gewöhnlich besteht kein Hindernis.
Hat der Antragsteller unrichtige Angaben gemacht, kann je nach Schwere der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten.
Zu beachten ist, dass nicht alle Personen versicherbar sind, z.B. Berufssportler oder Sportler die gelegentlich auch Preisgelder erhalten. Je nach Versicherer gibt es unterschiedliche Annahmebedingungen. Bei Freizeitsportlern ist überwiegend eine Absicherung möglich, es sei denn es handelt sich um Risikosportarten, z.B. Drachenfliegen, Paragliding, Rennsport mit Motorfahrzeugen, Extrem-Bergsteigen. Wird aber nach bestimmten Erkrankungen oder Risiko-Hobbys nicht gefragt, müssen sie nicht angegeben ist. Der Versicherer ist verpflichtet, entsprechende Fragen im Antrag zu formulieren.