Sind Gesundheitsschäden durch Kraftanstrengung und Eigenbewegungen mitversichert?
Ein großes Streitthema im Leistungsfall ist oft, ob es sich überhaupt um einen Unfall laut den Versicherungsbedingungen handelt.
Denn laut den allgemeinen Unfallversicherungsbedingungenbedingungen (AUB) und nach § 178 Abs. 2 Satz 1 VVG liegt ein Unfall vor:
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
In der Regel ist in den neueren Bedingungen die erhöhte Kraftanstrengung versichert. Was ist aber der Unterschied zwischen einer erhöhten Kraftanstrengung und einer Eigenbewegung und was bedeuten sie?
Versicherer erklären die Kraftanstrengung i.d.R. wie folgt:
"Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person."
Beispiel: Kraftanstrengung
Ein Bänderriss, den man sich beim Tennisspiel durch eine falsche Bewegung zugezogen hat. Aber Achtung, für geübte Tennisspieler kann die Kraftanstrengung nicht gelten und könnte ohne die Mitversicherung der Eigenbewegung keinen Versicherungsschutz besitzen. Das beutet, das besonders aktive Sportler oder auch Profisportler auf die Mitversicherung der Eigenbewegung achten müssen.
Und die Eigenbewegung wird wie folgt erklärt:
"Eine Eigenbewegung liegt vor, wenn eine Bewegung planmäßig, beherrschbar, vollständig willensgesteuert und ohne Einwirkung von außen ausgeführt wird und die versicherte Person dabei ungewollt eine Körperschädigung erleidet."
Beispiel: Eigenbewegung
1. Beispiel: Oder beim Fußballspielen stürzt ein Spieler (Beispiel: Stiftung Warentest (04/2004), betroffen: Armin Keller) und schießt im Liegen noch den Ball. Dabei verletzt er sich das rechte Knie mit den Folgen eines Meniskusriss. Trotz OP und Krankengymnastik bestand keine volle Heilung. Aus Sicht des Versicherers liegt kein Unfall vor, da der Spieler die Verletzung durch eine ungeschickte Eigenbewegung erlitten hat. Auszug aus Stiftung Warentest:
„Der 16-jährige Armin Keller* stürzte beim Fußballspielen und schoss noch im Liegen den Ball. Dabei verletzte er sich das rechte Knie: Meniskusriss, zwei Operationen. Noch heute, zehn Monate nach dem Unfall, kann er das Bein nicht richtig belasten und muss regelmäßig zur Krankengymnastik. Die Versicherungsgesellschaft VPV, bei der Armin Keller und seine Eltern Unfallversicherungen abgeschlossen haben, lehnte es sofort ab, zu zahlen. Aus ihrer Sicht liege kein Unfall vor. Armin Keller habe die Verletzung durch eine ungeschickte Eigenbewegung erlitten. Nach den Bedingungen der Versicherer liegt aber nur dann ein Unfall vor, wenn jemand durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine dauerhafte Gesundheitsschädigung erleidet. Trifft nur ein Punkt dieser Definition nicht zu, wird es schwierig.“
Mehr zu lesen unter: https://www.test.de/Unfallversicherung-Wer-den-Schaden-hat-1164789-2164789/
2. Beispiel: Die versicherte Person stürzt beim Ausweichen einer Pfütze um, mit den Folgen eines Sehnenrisses und einer bleibenden Gesundheitsschädigung.
3. Beispiel: Die Verletzung eines Fußgelenkes durch Umknicken beim Aussteigen aus dem Auto.
Der gute Tipp:
Es ist also wichtig, dass der Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn das Leistungsereignis durch eine erhöhte Kraftanstrengung und auch durch eine willensgesteuerte Eigenbewegung verursacht wird. Die Mitversicherung der Eigenbewegung ist sehr wichtig, da sie an zweiter Stelle aller Leistungsablehnungen liegen soll. Die Kraftanstrengung ist in der Regel heute versichert, es fehlt aber überwiegend die Mitversicherung der Eigenbewegung.
Hinweis:
In der Regel sehen die Unfallbedingungen auch bei der Mitversicherung der Eigenbewegung körperliche Teilausschlüsse vor, wie z.B. nur Schäden durch Bauch- oder Unterleibsbrüche, Knochenbrüche, Schädigungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule, aber auch die Bandscheiben sind nicht im Rahmen der Eigenbewegung oder/und Kraftanstrengung mitversichert. Zu beachten ist, ob und inwieweit eine Mitursächlichkeit (siehe „Mitwirkungsanteil“) von Krankheiten und Gebrechen noch zu berücksichtigen sind, bzw. ausschließlich der Beweis der Ursächlichkeit bei der Feststellung einer Leistungspflicht maßgebend ist.