Grundsicherung für Bedürftige im Pflegefall
Ab einen Alter von 65 Jahren und bei einem Renteneinkommen von weniger als 844 Euro (Stand 09.2009) kann der Rentner Grundsicherung für Bedürftige beantragen. Dadurch reduziert sich der Eigenanteil der Unterhaltskosten an das Sozialamt. Bei einer Grundsicherung ist das Sozialamt mit Forderungen an die Kinder der Pflegebedürftigen eventuell humaner als bei der Rente.
Wer hat Anspruch auf Grundsicherung?
Anspruch besteht nur, wenn der Bedarf nicht durch das eigene Einkommen oder Vermögen bestritten werden kann. Als Einkommen werden z. B. Renten, Kindergeld und Erwerbseinkommen (auch Minijobs) angerechnet, nicht jedoch das volle (Brutto-)Einkommen. Denn Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen (wenn sie vorgeschrieben und angemessen sind) können abgezogen werden. Auch Beiträge zur staatlich geförderten Altersvorsorge (z.B. Riester oder Basis-/Rürupp-Renten) werden abgezogen, solange sie sich noch in der Ansparphase befinden. Zudem werden pauschal 30 Prozent des Einkommens (aus einer angestellten oder selbstständigen Tätigkeit) nicht berücksichtigt. Bei steuerfreien Tätigkeiten (z. B. Ehrenamt) werden bis zu monatlich 200 Euro berücksichtigt.
Achtung Familieneinkommen
Das Einkommen und das Vermögen des Ehepartners, eingetragenen Lebenspartner, Partner einer ehebeziehungsweise lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft zählen bei der Berücksichtigung der Anspruchsprüfung mit. Es wird somit geprüft, ob auch für den Partner sich ein persönlicher Bedarf ergibt und das Einkommen sowie die Vermögenswerte gegengerechnet werden.
Achtung bei Kindern mit einem Einkommen von über 100.000 Euro
Normalerweise werden Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern bei der Grundsicherung nicht berücksichtigt. Liegt deren Einkommen jedoch über 100.000 Euro im Jahr, muss das Einkommen z. B. nachgewiesen werden. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Grundsicherung. Mögliche Hilfeleistungen könnte es dann nur noch geben über die „Hilfe zum Lebensunterhalt“.
Weitere Personen im Haushalt
Die Einkünfte von anderen Personen die im Haushalt leben, werden nicht berücksichtigt (z. B. Schwiegereltern, Kinder, Geschwister, Enkel).
Broschüre der Deutschen Rentenversicherung
12. Auflage (1/2018)
Broschüre des Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
SOZIALHILFE und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Stand: Juni 2018
Link:https://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232620/publicationFile/54129/grundsicherung_hilfe_fuer_rentner.pdf
Link: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a207-sozialhilfe-und-grundsicherung.pdf?__blob=publicationFile&v=9
Link BMAS mit weiteren Informationen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales